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Johann Simon Genten, Aachen

Johann Simon Genten
Rentenberater & Rechtsbeistand





Regionalbeauftragter des Bundesverbandes der Rentenberater für NRW
 


Ich begrüße Sie herzlich auf meiner Homepage, die Ihnen einen Überblick über meine Tätigkeit als Rentenberater bzw. Rechtsbeistand geben soll.
Die Konsultation eines Rentenberaters gilt immer noch als Insidertipp. Viele Menschen wissen gar nicht, dass es derartige unabhängige Spezialisten gibt. Diese Seite soll helfen, Informationsdefizite abzubauen. Informieren Sie sich über mein Angebot und treten Sie ggf. mit mir in Kontakt:



Johann Simon Genten
Herzogstr. 19
52070 Aachen
Tel: 0241/ 90 198 90
Fax:0241/ 90 198 91
E-Mail: info [AT_SYMBOL] genten [dot] de
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Aktuelles

27. März 2012

Zuschussrente, neue Hinzuverdienstgrenzen und Weiteres aus dem Hause von der Leyen

Nun liegt ein erster Entwurf von Arbeitsministerin Frau von der Leyen zu der angekündigten Zuschussrente und weiteren z.T. erheblichen Änderungen vor. Das Gesetz trägt den hochtrabenden Namen "RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz". Eine erste Lektüre zeigt, dass dieser Anspruch sicher nicht erfüllt wird.

22. März 2012

Psychiatrische Gutachten: Beauftragter Gutachter darf nicht deligieren

In Streitigkeiten um eine Unfallrente oder eine Erwerbsminderungsrente werden sehr oft Gutachten eingeholt. Die Qualität vieler Gutachten läßt zu wünschen übrig. Die Gründe sind vielfältig. Fakt ist, dass oft nicht der beauftragte Gutachter, sondern andere das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten trägt dann zwei oder sogar drei Unterschriften. Oft greife ich derartige Gutachten erfolgreich an, denn das Bundessozialgereicht (BSG) hat sich schon mehrfach mit der Problematik befasst.
Gerade bei psychiatrischen Begutachtungen hat im Grunde  ausschließlich der benannte Gutachter und keine anderen Gutachter das Gutachten zu fertigen. 
Hier ein Beschluss des BSG:

20. März 2012

Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Wirtschaftliche Nachteile durch freiwillige Versicherung / Rentenversicherung unterlässt rechtswidrig Meldung zur KvdR

Wieder einmal konnte ich einen spannenden Fall vor dem Sozialgericht Aachen gewinnen.
Eine junge Frau hatte mit 25 Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pferdetrainerin (Bereiterin) einen Arbeitsunfall. Sie war vom Pferd gestürzt, infolge eines Schädelhirntraumas schwer behindert und saß mir im Rollstuhl gegenüber.
Sie erhält seitdem von der Berufsgenossenschaft eine Rente aufgrund des Arbeitsunfalls. Gleichzeitig bestand aber auch volle Erwerbsminderung, so dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellte. Im Zuge dieses Antragsverfahrens stellte die beteiligte Krankenkasse fest, dass die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt waren.
Dies hatte für die Rentnerin fatale wirtschaftliche Nachteile und Folgen. Nun war sie auf einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch freiwillig versichert und musste bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen und zwar aus der gesetzlichen Rente sowie aus der Rente der Berufsgenossenschaft. Diese Nachteile hätte sie nicht gehabt, wenn sie die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt gehabt hätte. In diesem Fall hätte sie nur Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, nicht jedoch aus der BG-Rente oder einer andere Einkommensart. Ich habe ausgerechnet, dass meine Mandantin bis an ihr Lebensende eine zusätzliche Beitragsbelastung von mindestens 130.000 bis 140.000 Euro zu tragen gehabt hätte!
16. März 2012

Versorgungsausgleich: Falsche Berechnung des Ausgleichswertes führt zu fatalen Ergebnissen !

Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz sind grundsätzlich erworbene Versorgungsanwartschaften jeweils intern zu teilen. Beide Ehegatten erhalten in dem Versorgungssystem Rentenansprüche. In Ausnahmefällen, wenn bestimmte Bezugsgrößen nicht überschritten werden, wird jedoch eine externe Teilung durchgeführt. Das heißt: Für den Ehegatten, der nicht Inhaber des Rechts auf Betriebsrente ist, wird in einem anderen Versorgungssystem eine Anwartschaft begründet. Dies kann die Versorgungsausgleichskasse sein, aber auch die gesetzliche Rentenversi-cherung oder andere zertifizierte Produkte. Bei der individuelle Berechnung des Ausgleichswertes deuten sich nun erhebliche Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten an!
16. März 2012

Mindestrente / Mindestentgeltpunkte / Zuschussrente

Aktuell wird viel diskutiert über eine Mindestrente. Nach den Plänen von Frau von der Leyen soll es eine Zuschussrente werden, die die normale Rente aufstockt. Nach dem, was man hört, gibt es hier aber erhebliche Widerstände aus den verschiedensten Gründen. Immerhin: Die Politik ist zwischenzeitlich aufmerksam geworden, weil man feststellt, dass immer niedrigere und oft nicht zum Leben reichende Renten bewilligt werden. Vor allem die Kommunen, die als Träger der Sozialhilfe das Ganze ausbaden müssen, gingen auf die Barrikaden.
Doch: Diese Entwicklung war absehbar vor dem Hintergrund der seit 1992 anhaltenden Kürzungswelle bei der gesetzlichen Rente,  sei es in Form verminderter Zuwächse (die Renten wurden z.T. von der ohnehin schlechten Entwicklung der Löhne abgekoppelt), sei es durch die radikale Entwertung von Zeiten der Ausbildung oder aber der Arbeitslosigkeit.
Was die Öffentlichkeit nicht weiß ist, dass wir im Grunde schon mal eine Art im Mindestrente hatten, die aber eben diesen Reformen und das bereits schon 1992 zum Opfer fiel. Es handelte sich hierbei um so genannte Mindestentgeltpunkte. Die Regelung gibt es bis heute, gilt aber nur für Zeiten bis 1992. Demnach bekommen Menschen mit niedrigem Einkommen, deren durchschnittlicher Wert an Entgeltpunkten einen gewissen Mindestwert unterschreitet, für Zeiten bis 1992 einen Zuschlag, der bis zur Hälfte der erarbeiteten Entgeltpunkte gehen kann, wenn 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen.
13. Februar 2012

Erwerbsminderungsrente: Untätigkeitsklage manchmal notwendig

Herr M. beklagte sich bei mir. Er hatte bereits vor einem Jahr einen Rentenantrag gestellt und immer noch keinen Bescheid erhalten. Zuletzt war er bereits vor 4 Monaten begutachtet worden. Ich nahm mich der Sache an und stellte dem Rentenvericherungsträger eine Frist zur Bescheidung innerhalb von zwei Wochen. Als ich dann immer noch keine Antwort erhalten hatte, erhob ich Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Die gesetzliche Grundlage hier fiindet sich in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

10. Februar 2012

Erwerbsminderungsrente: Was Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer tun können

Herr S. fand seinen Weg zu mir über den Betriebsrat seiner Firma, eines mittelständischen Unternehmens. Immer wieder war er krank und arbeitsunfähig geworden. Eine schwere psychische Erkrankung machte ihm zu schaffen. Die auftrenden Fehlzeiten stellten ein erhebliches Problem für den Betrieb dar, zumal Herr S. in einer Schlüsselposition arbeitete. Aufgrund der Chronifizerung der Erkrankung empfahl das vorhandene Helfernetz die Herausnahme aus dem Arbeitsprozess. Ein erster Rentenantrag war vor 2 Jahren gescheitert.  Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit drohte nun die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Nun sollte ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Angesichts des bereits gescheiterten Rentenantrages wollte man sich nun der Hilfe des Profis versichern. Wichtig: Der Arbeitgeber sicherte zu, die Kosten des Rentenantrages zu übernehmen.

6. Januar 2012

Unfallrente: Auch bei Schwarzarbeit gegen Arbeitsunfälle versichert

Das Hessische Landessozialgericht hat die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach dem Grunde nach auch bei Schwarzarbeit  Unfallversicherungsschuitz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Allerdings kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an !
Der Kläger hatte einem Onkel auf eine Brückenbaustelle begleitet. Dort verlegte er nach Absprache mit dem Chef der Fa., der ihm einen Stundenlohn von 10,- Euro zusicherte, Armierungsstahl. Dabei geriet er in Kontakt mit der Oberleitung der unter der Brücke durchlaufenden Linie der Deutschen Bahn AG. Der Stromschlag führte zu schwersten Verletzungen. Infolge der Verletzungen wurden dem Kläger Gliedmaßen amputiert. Die zuständige BG sah sich nicht in der Pflicht, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und kein ordentliche Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Überdies deute alles auf eine selbständige Tätigkeit hin. Das sah das Gericht anders:
5. Januar 2012

Rente mit 67 oder vorgezogene Altersrente: Gute Beratung erforderlich!

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird heraufgesetzt. Nunmehr sind die ersten Jahrgänge betroffen. Auch bei den vorgezogenen Altersrenten wird bereits seit längerem eine Anpassung vorgenommen. Gerade bei dieser oft genutzten Möglichkeit ist guter Rat mehr als gefragt. Denn hier gibt es zahlreiche und z.T. nicht einfach zu überschauende Übergangsvorschriften bzw. Ausnahmerege-lungen.
Dies gilt auch für die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die offenbar für allgemeine Verwirrung gesorgt hat.
4. Januar 2012

Erwerbsminderungrente: BSG bestätigt Notwendigkeit der Benennung einer konkreten Tätigkeit bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen

Das BSG hatte in ständiger Rechtssprechung festgelegt, dass bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sich die Frage stellte, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, oder ob ernstliche Zweifel daran aufkommen mussten, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einen Betrieb einsetzbar ist.
Sind solche Zweifel aufgekommen, war eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Konnte keine Verweisungstätigkeit gefunden werden, waren sie, da keine Tätigkeit mehr möglich war - nicht nur berufsunfähig, sondern zwangsläufig erwerbsunfähig.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte nun die Auffassung vertreten, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 20.12.2000 die Summierungsrechtsprechung noch eine Grundlage habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher keinem Versicherten mehr zu benennen (Thüringer LSG, AZ 3 R 365/08 ).
Dieser recht restriktiven Auffassung hat das BSG widersprochen (Bundessozialgericht, B 13 R 78/09 R ).