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Nun liegt ein erster Entwurf von Arbeitsministerin Frau von der Leyen zu der angekündigten Zuschussrente und weiteren z.T. erheblichen Änderungen vor. Das Gesetz trägt den hochtrabenden Namen "RV-Lebensleistungsanerkennungsgesetz". Eine erste Lektüre zeigt, dass dieser Anspruch sicher nicht erfüllt wird.
In Streitigkeiten um eine Unfallrente oder eine Erwerbsminderungsrente werden sehr oft Gutachten eingeholt. Die Qualität vieler Gutachten läßt zu wünschen übrig. Die Gründe sind vielfältig. Fakt ist, dass oft nicht der beauftragte Gutachter, sondern andere das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten trägt dann zwei oder sogar drei Unterschriften. Oft greife ich derartige Gutachten erfolgreich an, denn das Bundessozialgereicht (BSG) hat sich schon mehrfach mit der Problematik befasst.
Gerade bei psychiatrischen Begutachtungen hat im Grunde ausschließlich der benannte Gutachter und keine anderen Gutachter das Gutachten zu fertigen.
Hier ein Beschluss des BSG:
Herr M. beklagte sich bei mir. Er hatte bereits vor einem Jahr einen Rentenantrag gestellt und immer noch keinen Bescheid erhalten. Zuletzt war er bereits vor 4 Monaten begutachtet worden. Ich nahm mich der Sache an und stellte dem Rentenvericherungsträger eine Frist zur Bescheidung innerhalb von zwei Wochen. Als ich dann immer noch keine Antwort erhalten hatte, erhob ich Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Die gesetzliche Grundlage hier fiindet sich in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Herr S. fand seinen Weg zu mir über den Betriebsrat seiner Firma, eines mittelständischen Unternehmens. Immer wieder war er krank und arbeitsunfähig geworden. Eine schwere psychische Erkrankung machte ihm zu schaffen. Die auftrenden Fehlzeiten stellten ein erhebliches Problem für den Betrieb dar, zumal Herr S. in einer Schlüsselposition arbeitete. Aufgrund der Chronifizerung der Erkrankung empfahl das vorhandene Helfernetz die Herausnahme aus dem Arbeitsprozess. Ein erster Rentenantrag war vor 2 Jahren gescheitert. Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit drohte nun die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Nun sollte ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Angesichts des bereits gescheiterten Rentenantrages wollte man sich nun der Hilfe des Profis versichern. Wichtig: Der Arbeitgeber sicherte zu, die Kosten des Rentenantrages zu übernehmen.
Das BSG hatte in ständiger Rechtssprechung festgelegt, dass bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sich die Frage stellte, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, oder ob ernstliche Zweifel daran aufkommen mussten, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einen Betrieb einsetzbar ist.
Sind solche Zweifel aufgekommen, war eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Konnte keine Verweisungstätigkeit gefunden werden, waren sie, da keine Tätigkeit mehr möglich war - nicht nur berufsunfähig, sondern zwangsläufig erwerbsunfähig.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte nun die Auffassung vertreten, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 20.12.2000 die Summierungsrechtsprechung noch eine Grundlage habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher keinem Versicherten mehr zu benennen (Thüringer LSG, AZ 3 R 365/08 ).
Dieser recht restriktiven Auffassung hat das BSG widersprochen (Bundessozialgericht, B 13 R 78/09 R ).